AGB

Verkaufsbedingungen der B+W Ladungssicherungen GmbH & Co. KG
(nachstehend Verkäufer genannt)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller/ Kunde unsere Bedingungen an.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/ Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/ Kunden die Lieferung an den Besteller/ Kunden vorbehaltlos liefern.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/ Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesen Bedingungen oder ausdrücklich abweichend im jeweiligen Einzelvertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen entfalten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller/ Kunden Wirkung.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 I BGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Ist die Bestellung/ der Auftrag als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Der Auftrag wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung verbindlich. Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. Die Anwendung von § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB wird ausgeschlossen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insb. bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind bzw. auf deren Vertraulichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Zusätzliche Verträge

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die hier festgelegten Bedingungen auch für alle weiteren Verträge, die zwischen uns und dem Besteller/ Kunden geschlossen werden. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Angebot

Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Abweichende Preise gelten nur dann, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine Abweichung durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ausgeschlossen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO "ab Werk", ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Die Kosten für Fracht und Zoll werden gesondert ausgewiesen.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine etwaige gesetzliche Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung geht zu Lasten unseres Kunden/ Bestellers.
  3. Es gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise, wenn der Vertragsschluss vor längerer Zeit als 4 Monate erfolgte. Ein Recht zur Preiserhöhung bleibt uns ebenfalls vorbehalten, wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde/ Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erfolgen kann. Anderenfalls gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
  4. Sollte es bei anfallenden Frachtkosten oder Zollkosten zu Erhöhungen zu unseren Lasten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung/ Rechnungsstellung kommen, und konnten wir eine solche Erhöhung bei Vertragsschluss nicht erwarten, sind diese Mehrkosten durch den Kunden/ Besteller zu tragen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/ Bestellungsannahme nichts anderes ergibt, ist der für die Lieferung oder Leistung geschuldete Geldbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein etwaiger Skontoabzug bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  6. Die Rechnung wird erteilt, sobald die Ware versandbereit gemeldet ist.
  7. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  8. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller/ Kunde in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
  9. Unabhängig von eventuell getroffenen Stundungsvereinbarungen, werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller/ Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. Wir sind berechtigt, in diesen Fällen Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz zu verlangen.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  11. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen, Wechsel werden nicht akzeptiert und nicht entgegen genommen, außer es besteht eine gesonderte Vereinbarung. Es wird keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung etc. übernommen. Sämtliche Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers/ Kunden.

§ 6 Lieferzeit und Lieferbedingungen

  1. Die Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich anerkannt wurden.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Einzelheiten des Auftrags sowie aller technischen Fragen und die rechtzeitige Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen durch den Besteller / Kunden voraus.
  3. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers/ Kunden. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung.
  4. Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. In diesem Zusammenhang unsererseits gemachte Frachtaufwendungen und -auslagen sind uns zu erstatten. Die Erstattung ist fällig mit dem für die Lieferung / Leistung geschuldeten Entgelt. Eigentumsvorbehaltsrechte sind auf dieses Entgelt ausgedehnt.
  5. Die Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk und gelten vorbehaltlich fristgerechter und mangelfreier Selbstbelieferung unserer Zulieferer. Lieferfristen und Liefertermine gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.
  6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers/ Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  7. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller/ Kunden mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
  8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  9. Sofern sich der Besteller/ Kunde in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist.
  11. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf die Annahme der Leistung abzulehnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  12. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  13. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  14. Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks), und welche die termingemäße Ausführung des Auftrags behindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht, vorbehaltlich § 7 Abs. 6 dieser Bedingungen, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller/ Kunden über, auch bei Teillieferungen oder auch, wenn der Kunde noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
  2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

§ 8 Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller/ Kunden, unbeschadet seiner Rechte wegen mangelhafter Lieferung / Leistung, entgegenzunehmen.

§ 9 Abrufaufträge

  1. Bei Abrufaufträgen mit festen Abrufterminen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden. Nimmt der Besteller/ Kunde die Ware zu einem festen Abruftermin nicht ab, kommt der Besteller/ Kunde in Annahmeverzug. Die Leistung/ Zahlung ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
  2. Etwaig anfallende Lagerkosten gehen im Falle des Annahmeverzugs zu Lasten des Bestellers/ Kunden.
  3. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine können wir vier Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung eine Annahmefrist von drei Wochen festlegen. Nach Ablauf der drei Wochen und Nichtannahme des Bestellers/ Kunden, kommt dieser in Annahmeverzug. Die Leistung/ Zahlung ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

§ 10 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller/ Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware / Leistung, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen.
  2. Die Ware ist vertragskonform, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder unerheblich abweicht. Inhalte einer vereinbarten Spezifikation begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Mangelhafte Ware darf ohne unsere vorherige Einwilligung nicht weiterverarbeitet oder veräußert werden.
  4. Vor Rücksendung beanstandeter Ware hat der Kunde/Besteller zuvor Rücksprache mit uns zu nehmen, damit gemeinsam der günstigste Weg zur Rücksendung vereinbart werden kann. Soweit der Kunde die Ware ohne vorherige Absprache mit uns zurück sendet, behalten wir uns ausdrücklich vor, eine günstigere Transportmöglichkeit darzulegen und den Differenzpreis einzubehalten. Es steht uns frei, die beanstandete Ware selbst abzuholen bzw. abholen zu lassen.
  5. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Besteller/ Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller/ Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers / Kunden bestehen nicht.
  6. Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt nur dann auf unsere Kosten, wenn wir dem Kunden gegenüber innerhalb einer angemessenen Frist keine abweichende Weisung erteilt haben. Retouren bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
  7. Abweichungen der Lieferungen von Maß, Gewicht, Stärke, Menge und Oberflächenbeschaffenheit sind im marktüblichen Rahmen der Toleranzen/ Fehlergrenzen zulässig. Übliche Abweichungen, insb. die Lieferung aus unterschiedlichen Fertigungsserien, stellen keine Mängel dar. Technische Angaben sind nur annähernd und ohne Gewähr. Bei Angaben über die Tragkraft wird die gleichmäßige Belastung vorausgesetzt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 dieser Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir -außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller/ Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Wir haften nicht für Schäden des Bestellers/ Kunden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, die der Besteller versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Bestellers, sowie für Schäden, die der Besteller durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde / Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Hat der Kunde / Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde / Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese erfüllungshalber Abtretung an.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Haftpflichtversicherung und Freistellung

  1. Die Verwahrung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich durch den Kunden / Besteller. Er hat sie gegen übliche Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser) im gebräuchlichen Umfang zu versichern;
  2. Der Kunde / Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Fakturenwertes an uns ab
  3. Wir nehmen die Abtretung erfüllungshalber an.
  4. Übersteigt der Fakturenwert der für den Kunden / Besteller bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden / Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

§ 14 Schutzrechte und Sonstiges

  1. Die Rechte des Bestellers/ Kunden aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar.
  2. Liefern wir nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers/ Kunden, so hat uns dieser von Ansprüchen aus der etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen. Von etwaigen Rechtsverfolgungskosten die mit einer behaupteten Urheberrechtsverletzung oder Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang stehen, stellt uns der Kunde / Besteller frei.
  3. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller/ Kunde kein Recht auf Herausgabe dieser Werkzeuge.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind bzw. auf deren Vertraulichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde / Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitz zu verklagen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
  3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, so bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bestimmungen sowie des Vertrages. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragsparteien vielmehr, Regelungen eingreifen zu lassen, die dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen. Ein Rückgriff auf §§ 133, 157, 242 BGB ist dabei möglich.

Stand 01.01.2009